Satzung der
Glückspfoten OWL e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Glückspfoten OWL.

Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bielefeld eingetragen werden und erhält nach der Eintragung den Zusatz e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

Zweck des Vereins ist generell die ideelle und finanzielle Förderung schutzbedürftiger Tiere im Inland. Weiterhin sollen Mitglieder, Tierhalter und Interessierte über Haltung und Pflege der Tierschutztiere aufgeklärt und dabei betreut werden.

Sofern ausreichend Pflegestellen zur Verfügung stehen, werden Tiere übernommen, die in Not geraten sind, z.B.

  • Tiere, die durch fehlende Tierarztbehandlung erkrankt sind,
  • Tiere, deren Besitzer sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr versorgen können,
  • Tiere, deren Besitzer verstorben sind.

Wir sind keine Tierpension.

In einzelnen Ausnahmefällen übernehmen wir hilfebedürftige Hunde aus dem Ausland.

Wir arbeiten mit verantwortungsvollen und sachkundigen Pflegestellen, die die hilfebedürftigen Tiere in ihre Familie aufnehmen, die Pflege übernehmen und die Tiere beim Tierarzt vorstellen. Wir stellen den Pflegestellen das komplette Equipment wie z.B. Futter, Körbchen, Näpfe, Halsbänder und Leinen zur Verfügung und übernehmen die Tierarztkosten.

Die Pflegestellen werden vom Verein betreut, so dass ein in Not geratenes Tier eine gute Chance auf eine geeignete Endfamilie bekommt.

Sollte unser eigener Bedarf an Sachspenden gedeckt sein, unterstützen wir in Not geratene gemeinnützige Tierschutzorganisationen in unserer Umgebung mit Futter, Decken, Bettwäsche, Körbchen oder was benötigt wird.

Individuelle Vorkontrollen und Nachbetreuungsmaßnahmen, nach erfolgreicher Vermittlung, erhalten Priorität.

Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3a Vereinsvermögen

  1. Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

    Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung (Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG) ausgeübt werden.

    Die Entscheidung über eine solche Zahlung trifft der Vorstand / die Mitgliederversammlung. Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen (insbes. § 3 Nr. 26a EStG) sind einzuhalten.
  3. Der Verein kann zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke Vereinsfahrzeuge anschaffen und betreiben. Die Fahrzeuge dienen in erster Linie der Verwirklichung der gemeinnützigen und mildtätigen Vereinszwecke.

    Eine Nutzung der Vereinsfahrzeuge durch Mitglieder oder vom Vorstand beauftragte Personen zu privaten Zwecken kann ausnahmsweise zugelassen werden, sofern dadurch die Nutzung für Vereinszwecke nicht beeinträchtigt wird.

    Für eine private Nutzung ist ein angemessenes Nutzungsentgelt zu entrichten, das mindestens die entstehenden Kosten abdeckt. Eine unentgeltliche oder unangemessene vergünstigte Überlassung an Mitglieder ist ausgeschlossen.

    Über die Zulassung und Bedingungen der Nutzung entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann eine Fahrzeug- bzw. Nutzungsordnung erlassen, in der insbesondere geregelt werden:
    • Nutzungsberechtigung
    • Buchungsverfahren
    • Höhe des Nutzungsentgelts
    • Führung eines Fahrtenbuchs
    • Haftung bei Schäden
    • Weitere Pflichten der Nutzer

    Ein Anspruch auf Nutzung eines Vereinsfahrzeuges besteht nicht.
  4. Im Rahmen der Mildtätigkeit darf der Verein, wenn es die Vereinsmittel erlauben, Darlehen an Personen bei nachgewiesener Bedürftigkeit (in Bielefeld z.B. durch Vorlage des Bielefeld-Passes) zur Zahlung anfallender Tierarztkosten vergeben.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat, oder juristische Person werden, welche die Tätigkeiten des Vereins und seiner Mitglieder unterstützen und fördern will, insbesondere durch Geld- und/oder Sachspenden.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Annahme oder Ablehnung des Antrages entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem Antragsteller mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei natürlichen wie auch juristischen Personen.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung oder aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern.

Wenn ein Mitglied seinen Beitrag trotz erster Mahnung nicht gezahlt hat, so ist das Mitglied nicht mehr stimmberechtigt und wird aus dem Verein ausgeschlossen.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedverhältnis.


Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.


Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

Zu den Pflichten der Mitglieder gehören die Beitragspflicht und die Treuepflicht. Aufgrund der Beitragspflicht sind die Mitglieder verpflichtet, die festgelegten Beiträge zu leisten.  Die Treuepflicht verlangt von den Mitgliedern, die Interessen des Vereins zu fördern und vereinsschädigendes Verhalten zu unterlassen.   

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

– die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
– Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
– Entlastung des Vorstands,
– (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
– über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,  – (im Wahljahr) den Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen. Der Kassenprüfer darf weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellter des Vereins sein.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Quartal des Geschäftsjahrs, einberufen.

Die Einladung erfolgt vier Wochen vorher in Textform durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedadresse bzw. die dem Verein angegebene E-Mail-Adresse.

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

– Bericht des Vorstands,
– Bericht des Kassenprüfers,
– Entlastung des Vorstands,
– Wahl des Vorstands (im Wahljahr),
– Wahl des Kassenprüfers (im Wahljahr),
– bei Bedarf Neufestsetzung der Mitgliedsbeiträge,
– Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

Jedes Mitglied erhält auf Anforderung das Protokoll per E-Mail zugeschickt.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

– ein Vorsitzender
– ein stellvertretender Vorsitzender
– ein Schatzmeister (Kassenwart)
 
Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 – zwei – Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung und Durchführung aller Vereinsaktivitäten. Er führt die Geschäfte des Vereins unter Beachtung der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie unter Beachtung der Sorgfalt in eigener Verantwortung.

Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung geben und besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn alle   drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen.

Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen zu berufen.

§ 10 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handzeichen oder Zuruf.

Bei Antrag auf geheime Wahl wird die Wahl geheim durchgeführt.

Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

 § 11 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer im Wahljahr für zwei Jahre zu wählen. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.


Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der Steuerbegünstigung ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Das Vermögen geht zu 100 % an die Hellhound Foundation gUG. Sollte bei der Hellhound Foundation gUG die Steuerbegünstigung wegfallen, geht das Vermögen an den Deutschen Tierschutzbund. Dieser Beschluss darf erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

Vorstehende, geänderte Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 15.05.2026 beschlossen.